Impfungen: Die letzte Saison auf eigene Rechnung

Ab dem 1. Januar 2027 sollen Impfungen in der Apotheke über die Grundversicherung abgerechnet werden können. Der Herbst 2026 ist damit die letzte Selbstzahlersaison und gleichzeitig die Generalprobe für die künftige Vergütung. Der Artikel fasst die medizinischen Empfehlungen, kaufmännischen Aspekte und notwendigen Vorbereitungen für die kommende Impfsaison zusammen.

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Rosa Berg · August 19, 2026 · 7 min read
Impfungen: Die letzte Saison auf eigene Rechnung

Eckpunkte

  • Ab 2027 werden Impfungen in Apotheken von der Grundversicherung übernommen; die Saison 2026 ist die letzte für Selbstzahler.
  • Die saubere Erfassung von Daten in diesem Herbst ist entscheidend für die künftigen Tarifverhandlungen mit den Versicherern.
  • Im Fokus stehen Grippe, Covid-19 und RSV, wobei die Beratung zu Kosten und Vergütungsstatus (insb. bei RSV) zentral ist.
  • Die Impftermine bieten eine ideale Gelegenheit, den Impfstatus für Herpes zoster, Pneumokokken, DTP und Masern/Varizellen zu prüfen.

Im Juni hat das Eidgenössische Departement des Innern entschieden, die Durchführung von Impfungen in Apotheken bei Personen ab sechzehn Jahren in den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufzunehmen. Umgesetzt wird damit ein Anliegen des Parlaments aus dem Kostendämpfungspaket 2. Die Regelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die tarifarischen Grundlagen müssen mit den Versicherern noch ausgearbeitet werden.

Für die kommende Impfperiode ändert das rechtlich nichts. Praktisch ändert es alles. Wer im Herbst 2026 Prozesse, Terminfenster, Dokumentation und Nachfragedaten sauber aufsetzt, geht mit belastbaren Zahlen in ein Jahr, in dem sich entscheidet, wie diese Leistung künftig vergütet wird. Wer die Saison wie immer nebenher laufen lässt, verhandelt 2027 ohne Argumente.

Der Kalender

September gehört der Vorbereitung. Impfstoffe bestellen, kantonale Bewilligungen und Fähigkeitsnachweise prüfen, Terminraster anlegen, Team briefen. Die empfohlene Grippeimpfzeit beginnt Mitte Oktober und dauert bis zum Beginn der Grippewelle; für die Covid-19-Impfung nennen BAG und EKIF idealerweise das Fenster von Mitte Oktober bis Dezember.

Der Fixpunkt der Saison ist die Nationale Impfwoche vom Montag, 2., bis Samstag, 7. November 2026. Sie findet zum zweiten Mal statt, nachdem sie 2025 den seit 2004 bestehenden Nationalen Grippeimpftag abgelöst hat, und umfasst Grippe, Covid-19 und RSV. Getragen wird sie vom Kollegium für Hausarztmedizin zusammen mit BAG, FMH und pharmaSuisse. Teilnehmende Impfapotheken sind über das Verzeichnis impfapotheke.ch auffindbar.

Zwei Dinge werden dabei regelmässig unterschätzt. Erstens ist die Woche ein Nachfragebeschleuniger, kein Nachfrageerzeuger: Wer erst im Oktober kommuniziert, holt vor allem Kundschaft ab, die ohnehin gekommen wäre. Zweitens ist die Saison mit dem 7. November nicht vorbei. Solange die Grippewelle nicht angelaufen ist, bleibt die Impfung sinnvoll, und Dezemberbezüge treffen häufig genau jene Personen, die im Oktober noch gezögert haben.

Grippe

Empfohlen ist die Impfung für Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko, also Menschen ab 65 Jahren, Schwangere in jedem Stadium, frühgeborene Kinder bis zwei Jahre und Personen mit chronischen Erkrankungen. Dazu kommen enge Kontaktpersonen dieser Gruppen, ausdrücklich auch Gesundheitsfachpersonen und Betreuende von Säuglingen, sowie Personen mit regelmässigem Kontakt zu Geflügel oder Wildvögeln.

Für die Impfstoffwahl gilt eine Differenzierung, die in der Beratung oft untergeht. Für alle Personen ab 75 Jahren sowie für 65- bis 74-Jährige mit einem zusätzlichen Risikofaktor ist der Hochdosis-Impfstoff vorzuziehen. Bei schwerer Hühnereiweiss-Allergie kommt der zellbasiert hergestellte Impfstoff infrage. In der Saison 2025 stand der nasal verabreichte attenuierte Lebendimpfstoff in der Schweiz nicht zur Verfügung; für Kinder ist das relevant, weil die Alternative eine Injektion ab sechs Monaten ist.

Zur Wirksamkeit lohnt Ehrlichkeit am Schalter. Je nach Saison und Personengruppe liegt sie zwischen zwanzig und achtzig Prozent, bei älteren und immunsupprimierten Personen tiefer. Das Argument ist deshalb nicht die Verhinderung jeder Infektion, sondern die Abschwächung des Verlaufs und die Vermeidung von Komplikationen. Grippe verursacht in der Schweiz üblicherweise 112 000 bis 275 000 Arztkonsultationen pro Saison, dazu mehrere Tausend Hospitalisationen und mehrere Hundert Todesfälle.

Ein Hinweis zur Aktualität: Zum Zeitpunkt dieser Zusammenstellung Mitte August war auf der BAG-Seite noch die Empfehlung der Saison 2025 publiziert. Die Struktur der Empfehlung ist seit Jahren stabil, die konkrete Liste der verfügbaren Impfstoffe ändert jedoch jährlich. Vor der Bestellung ist die aktualisierte Fassung zu konsultieren.

Covid-19

Empfohlen wird eine einzelne Dosis im Herbst oder Winter für besonders gefährdete Personen ab sechzehn Jahren, also Menschen ab 65 Jahren, Personen mit relevanten Vorerkrankungen einschliesslich schwangerer Frauen mit Vorerkrankungen sowie Personen mit Trisomie 21. Schwangeren ohne Risikofaktoren wird die Impfung nur bei individueller ärztlicher Indikation empfohlen. Allen übrigen Personen wird sie nicht empfohlen.

Kaufmännisch ist die Lage seit dem 1. Juli 2024 geregelt und wird in der Beratung trotzdem häufig falsch dargestellt. Für Personen mit Impfempfehlung übernimmt die Grundversicherung die Kosten, vorbehältlich Franchise und Selbstbehalt. Personen ohne Empfehlung tragen die Kosten selbst. Der Satz «die Covid-Impfung ist gratis» stimmt seither nicht mehr und erzeugt an der Kasse vermeidbaren Ärger.

Die Grippeimpfung kann gleichzeitig mit, vor oder nach der Covid-19-Impfung erfolgen. Das ist der stärkste organisatorische Hebel der Saison, weil es zwei Indikationen in einen Termin legt.

RSV bei Erwachsenen

Hier liegt die kommerziell interessanteste und beratungstechnisch heikelste Position. Seit dem 1. September 2025 besteht eine Impfempfehlung für Erwachsene ab 75 Jahren sowie für Risikopersonen ab 60 Jahren. In den Schweizerischen Impfplan wurde sie ausdrücklich nicht aufgenommen, weil die Kosten von der Grundversicherung nicht übernommen werden.

Das bedeutet: empfohlen, aber selbst zu bezahlen. Die Impfung ist keine jährliche Auffrischung, sondern eine einmalige Gabe, was die Wiederholungsökonomie deutlich von der Grippeimpfung unterscheidet. Ob die Verabreichung in der Apotheke zulässig ist, hängt vom Kanton ab; die Regelungen unterscheiden sich hier stärker als bei Grippe und Covid-19.

In der Beratung gehören der Preis und der Vergütungsstatus an den Anfang des Gesprächs, nicht ans Ende. Eine empfohlene, aber nicht vergütete Impfung ist erklärungsbedürftig, und die Erklärung ist unangenehmer, wenn sie erst beim Bezahlen kommt.

Bei Säuglingen gilt eine andere Logik. Für Neugeborene und Säuglinge im ersten Lebensjahr stehen die maternale Impfung in der Schwangerschaft und die passive Immunisierung mit langwirkenden monoklonalen Antikörpern als gleichwertige Optionen zur Verfügung, ergänzt um eine Empfehlung für Kleinkinder mit erhöhtem Risiko. Für die Offizin ist das vor allem ein Beratungsthema bei Schwangeren und jungen Eltern, mit direktem Bezug zur Grippeimpfung in der Schwangerschaft.

Der zweite Korb

Der Grippetermin ist der beste Screening-Moment des Jahres, weil eine impfbereite Person mit erhöhtem Risiko vor einem steht und Zeit eingeplant ist. Vier Positionen lohnen die Prüfung.

Die Impfung gegen Herpes zoster mit dem adjuvantierten Subunit-Impfstoff wird allen Personen ab 65 Jahren ohne obere Altersgrenze empfohlen, ausserdem Personen mit Immundefizienz ab 50 Jahren beziehungsweise ab 18 Jahren bei schwerer Immundefizienz. Nötig sind zwei Dosen im Abstand von mindestens zwei Monaten, die Kosten werden von der Grundversicherung übernommen. Wer im Oktober die erste Dosis setzt, hat die zweite im Dezember oder Januar, also innerhalb derselben Saison.

Bei den Pneumokokken hat die EKIF ihre Stellungnahme zu den verschieden-valenten Konjugatimpfstoffen am 23. Februar 2026 aktualisiert; für die betroffenen Altersgruppen ist eine einmalige Dosis mit dem 21-valenten Konjugatimpfstoff vorgesehen. Der aktuelle Stand pro Altersgruppe ist bei der EKIF publiziert und sollte vor der Beratung geprüft werden, weil sich in diesem Dossier in den letzten Jahren mehrfach etwas bewegt hat.

Dazu kommen zwei Klassiker: der Auffrischstatus bei Diphtherie, Tetanus und Pertussis, insbesondere die Pertussis-Impfung in der Schwangerschaft, sowie die Nachholimpfung gegen Masern und Varizellen bei Erwachsenen unter vierzig. Beides fällt bei einer Grippeimpfung ohne Zusatzaufwand auf, wenn der Impfausweis systematisch angeschaut wird.

Was heute wer bezahlt

Die Aufteilung ist einfach und wird trotzdem selten klar kommuniziert. Erfolgt eine empfohlene Impfung in der Apotheke auf ärztliche Verordnung, wird der Impfstoff über die Grundversicherung vergütet. Die Verabreichung selbst geht zulasten der geimpften Person. Die Apotheke legt den Preis für diese Leistung fest.

Genau daraus entsteht die Aufgabe der Saison. Der Betrag für die Verabreichung ist sichtbar, er steht auf der Quittung, und die Erfahrung des Frühjahrs mit den einzeln ausgewiesenen Positionen der neuen leistungsorientierten Abgeltung zeigt, wie schnell eine sichtbare Position zum Streitpunkt wird. Wer den Impfpreis vorher nennt, ihn im Schaufenster und auf der Website ausweist und ihn mit der Leistung begründet, also Anamnese, Indikations- und Kontraindikationsprüfung, Aufklärung, Verabreichung, Nachbeobachtung und Dokumentation, verkauft nicht teurer, sondern verständlicher.

Die formalen Voraussetzungen

Impfen in der Apotheke ist heute in allen Kantonen möglich, in über zwei Dritteln der Apotheken auch tatsächlich im Angebot. Die Bewilligung erteilen die Kantone, und die Kataloge unterscheiden sich erheblich. Manche Kantone erlauben ausschliesslich Totimpfstoffe, andere alle Impfungen gemäss Impfplan, wieder andere nur Folgeimpfungen nach ärztlicher Erstimpfung. Die Gelbfieberimpfung bleibt zugelassenen ärztlichen Zentren vorbehalten, die Tollwutimpfung ist präexpositionell in der Apotheke möglich, postexpositionell nicht. pharmaSuisse führt eine nach Kantonen gegliederte Übersicht der erlaubten Impfungen; die aktuelle Fassung datiert vom 3. Juli 2026.

Personell braucht es den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme, wobei Apothekerinnen und Apotheker mit eidgenössischem Diplom ab 2022 diesen Nachweis nicht separat benötigen, da die Ausbildung im Grundstudium enthalten ist. Erforderlich sind in jedem Fall die kantonale Bewilligung, ein gültiges anerkanntes BLS-AED-Zertifikat und eine Haftpflichtversicherung, die das Risiko abdeckt. Dazu kommen die betrieblichen Anforderungen: ein geeigneter Beratungsraum, eine Sitzgelegenheit, die sich in Liegeposition bringen lässt, ein Sondermüllbehälter, ein Triage-Fragebogen und die Dokumentation der Impfung, vorzugsweise elektronisch. In mehreren Kantonen sind Impfungen ausserhalb der Apothekenräumlichkeiten untersagt.

Was jetzt zu tun ist

Drei Dinge entscheiden über diese Saison. Erstens die Bestellung: Grippe-, Covid-19- und RSV-Impfstoffe sowie allenfalls monoklonale Antikörper rechtzeitig und in realistischer Menge disponieren, mit Blick auf die Hochdosisvariante für die ältesten Jahrgänge. Zweitens der Kalender: Terminfenster vor und während der Woche vom 2. bis 7. November öffnen, Spontanimpfungen ermöglichen, aber Wartezeiten vermeiden. Drittens die Daten: erfasste Impfungen, abgelehnte Impfungen und die Gründe dafür sind kein Verwaltungsaufwand, sondern das Material, mit dem der Berufsstand im kommenden Jahr über einen Tarif verhandelt.

Die Impfleistung der Apotheke wird 2027 zum ersten Mal Teil des regulären Leistungskatalogs. Was sie dann wert ist, wird auf einer Datengrundlage bemessen, die in diesem Herbst entsteht.

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Rosa Berg

Autorin/Autor bei Dispensio.

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