Impfen auf Kassenkosten: Die Apotheke wird zur festen Säule der Prävention

Ab 2027 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung Impfungen und Impfberatungen, die von qualifizierten Apothekerinnen und Apothekern durchgeführt werden. Der Entscheid beseitigt eine zentrale finanzielle Hürde und stärkt die Apotheke als niedrigschwellige Anlaufstelle der medizinischen Grundversorgung. Bis zur Umsetzung bleiben jedoch wichtige Fragen zu Tarifen, kantonalen Bewilligungen und betrieblichen Abläufen offen.

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Verena Wegener · July 2, 2026 · 8 min read
Impfen auf Kassenkosten: Die Apotheke wird zur festen Säule der Prävention

Eine Grippeimpfung auf dem Heimweg, eine FSME-Auffrischung ohne vorgängigen Arzttermin oder eine Überprüfung des Impfstatus direkt in der Apotheke: Was heute vielerorts bereits möglich ist, soll ab dem 1. Januar 2027 regulär über die Grundversicherung abgerechnet werden können.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat im Juni 2026 beschlossen, prophylaktische Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker in den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), kurz OKP, aufzunehmen. Vergütet werden sollen sowohl die Impfung selbst als auch die dazugehörige Impfberatung. Der Bund verbindet damit ausdrücklich das Ziel, den Zugang zu Impfangeboten für Erwachsene zu vereinfachen und die Rolle der Apotheken in der Grundversorgung zu stärken.

Für die Schweizer Apotheken ist dies weit mehr als eine neue Abrechnungsmöglichkeit. Der Entscheid markiert einen gesundheitspolitischen Wandel: Pharmazeutische Dienstleistungen werden nicht mehr nur ergänzend geduldet, sondern zunehmend als regulärer Bestandteil der medizinischen Versorgung anerkannt.

Was ändert sich konkret?

Nach Angaben von pharmaSuisse gilt die neue Regelung für Personen ab dem vollendeten 16. Altersjahr. Impfungen und die dazugehörige Beratung können künftig direkt in der Apotheke zulasten der Grundversicherung erbracht werden, sofern die gesetzlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist grundsätzlich, dass es sich um eine von der OKP anerkannte prophylaktische Impfung handelt und die jeweiligen Bedingungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung erfüllt sind. Massgeblich bleiben damit unter anderem die Empfehlungen des Schweizerischen Impfplans sowie allfällige Einschränkungen nach Alter, Risikogruppe, Indikation oder Impfschema.

Der Bund nennt insbesondere Impfungen gegen saisonale Grippe und Frühsommer-Meningoenzephalitis, FSME, als Beispiele, bei denen ein leichter zugängliches Angebot die Durchimpfungsrate verbessern könnte.

Welche Impfungen eine Apotheke tatsächlich anbieten darf, richtet sich jedoch weiterhin nach den kantonalen Vorgaben. Die neue Finanzierung über die OKP schafft somit keine automatisch schweizweit einheitliche Impfberechtigung.

Franchisebefreit, aber nicht vollständig kostenlos

Bereits seit dem 1. Januar 2026 sind sämtliche in Art. 12a KLV aufgeführten Schutzimpfungen sowie die dazugehörige Impfberatung von der Franchise befreit. Der gesetzliche Selbstbehalt bleibt jedoch bestehen.

Ab 2027 kommt nun der entscheidende zweite Schritt hinzu: Nicht mehr nur ärztlich erbrachte Impfungen, sondern auch berechtigte Impfleistungen in der Apotheke sollen über die Grundversicherung vergütet werden.

Für Versicherte bedeutet dies, dass sie die Kosten grundsätzlich nicht mehr vollständig selbst tragen müssen. Ganz kostenlos wird die Impfung deshalb aber nicht zwingend. Je nach persönlicher Versicherungssituation kann weiterhin der gesetzliche Selbstbehalt anfallen.

Die Unterscheidung ist wichtig: Franchisebefreit bedeutet nicht automatisch kostenfrei.

Weshalb der Entscheid für die Apotheken so bedeutend ist

Apotheken bieten Impfungen bereits seit Jahren an. Trotzdem mussten Kundinnen und Kunden die pharmazeutische Leistung bisher häufig selbst bezahlen. Auch die Vergütung des Impfstoffs war je nach Situation an zusätzliche Voraussetzungen wie eine ärztliche Verordnung oder besondere Versicherungsmodelle gebunden.

Damit bestand eine offensichtliche Ungleichbehandlung: Dieselbe medizinisch empfohlene Impfung konnte je nach Ort der Durchführung unterschiedlich vergütet werden.

Diese finanzielle Hürde hat das Potenzial der Apotheken bislang gebremst. Laut einer von pharmaSuisse veröffentlichten Bevölkerungsbefragung hat sich bereits rund ein Viertel der Bevölkerung in einer Apotheke impfen oder zum Impfen beraten lassen. 74 Prozent der Befragten gaben an, dass sie eine Impfung in der Apotheke grundsätzlich oder eher nutzen würden, wenn diese ohne ärztliches Rezept von der Grundversicherung übernommen würde.

Die Nachfrage dürfte daher ab 2027 spürbar steigen. Entscheidend wird sein, ob Apotheken diese zusätzliche Nachfrage personell, räumlich und organisatorisch bewältigen können.

Die Apotheke als unkomplizierter Zugang zum Impfschutz

Der grösste Vorteil der Apotheke liegt in ihrer Erreichbarkeit. Viele Standorte verfügen über lange Öffnungszeiten, befinden sich in Wohnquartieren, Einkaufszentren oder an Verkehrsknotenpunkten und können kurzfristige Termine oder Impfungen ohne Voranmeldung anbieten.

Nach Angaben von pharmaSuisse ermöglichen bereits heute rund zwei von drei Schweizer Apotheken Impfungen ohne Rezept und ohne Voranmeldung.

Gerade für berufstätige Personen, Menschen ohne feste Hausärztin oder festen Hausarzt sowie Personen, die eine einfache Auffrischimpfung benötigen, kann dies den Zugang erheblich erleichtern.

Aus gesundheitspolitischer Sicht ist der Entscheid deshalb nachvollziehbar. Eine Impfung, die aufgrund hoher organisatorischer oder finanzieller Hürden nicht durchgeführt wird, entfaltet keinen präventiven Nutzen. Je näher das Angebot am Alltag der Bevölkerung liegt, desto wahrscheinlicher ist seine Nutzung.

Der Bund erwartet, dass durch die Neuregelung impfpräventable Erkrankungen vermieden und schwere Krankheitsverläufe reduziert werden können.

Entlastung für Arztpraxen – aber keine Konkurrenzmedizin

Die Ausweitung der Impfangebote wird teilweise als Konkurrenz zwischen Arztpraxis und Apotheke diskutiert. Im Versorgungsalltag dürfte sie jedoch vor allem zu einer sinnvolleren Aufgabenteilung führen.

Standardisierte Impfungen bei gesunden Erwachsenen lassen sich in vielen Fällen sicher und effizient in der Apotheke durchführen. Ärztliche Kapazitäten können dadurch stärker für komplexe Abklärungen, Risikopatientinnen und Risikopatienten oder unklare Impfsituationen eingesetzt werden.

Die Apotheke ersetzt dabei weder die ärztliche Diagnostik noch die umfassende medizinische Betreuung. Sie übernimmt vielmehr klar definierte Präventionsleistungen innerhalb ihrer fachlichen Kompetenzen.

Entscheidend ist eine funktionierende Triage. Bei akuten Erkrankungen, relevanten Allergien, früheren schweren Impfreaktionen, Schwangerschaft, Immunsuppression oder komplexen Vorerkrankungen muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Impfung in der Apotheke sinnvoll und zulässig ist oder eine ärztliche Abklärung benötigt wird.

Kantonale Unterschiede bleiben bestehen

Die grösste strukturelle Schwäche der neuen Regelung liegt im föderalen System. Zwar wird die Finanzierung über die Grundversicherung auf Bundesebene geregelt, die konkrete Impfberechtigung bleibt jedoch kantonal bestimmt.

Damit können weiterhin Unterschiede bestehen bei:

  • den zugelassenen Impfstoffen,
  • den Altersgrenzen,
  • den Voraussetzungen für Impfungen ohne ärztliche Verordnung,
  • den räumlichen und betrieblichen Anforderungen,
  • der Melde- oder Bewilligungspflicht,
  • sowie dem Umgang mit bestimmten Risikogruppen.

Auch eine pharmazeutische Weiterbildung allein berechtigt noch nicht automatisch zur Durchführung von Impfungen. Apothekerinnen und Apotheker müssen die geltenden kantonalen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderliche behördliche Bewilligung verfügen. pharmaSuisse weist zudem darauf hin, dass impfende Personen einen entsprechenden Fähigkeitsausweis sowie ein gültiges, anerkanntes BLS-AED-Zertifikat benötigen.

Aus Patientensicht bleibt das Angebot dadurch möglicherweise schwer verständlich. Eine Person kann in einem Kanton eine bestimmte Impfung direkt in der Apotheke erhalten, während im Nachbarkanton andere Regeln gelten.

Die Vergütung wird ab 2027 zwar nationaler. Das eigentliche Impfangebot bleibt vorerst föderal geprägt.

Die Tariffrage ist noch nicht vollständig gelöst

Der politische Grundsatzentscheid steht, doch für die praktische Umsetzung braucht es eine belastbare tarifarische Grundlage.

pharmaSuisse und die Versicherer müssen festlegen, wie die einzelnen Bestandteile der Leistung vergütet werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • die Überprüfung des Impfstatus,
  • die Anamnese und Triage,
  • die Beratung,
  • die Vorbereitung und Verabreichung des Impfstoffs,
  • die Dokumentation,
  • die Nachbeobachtung,
  • sowie Material-, Infrastruktur- und Hygieneaufwand.

pharmaSuisse erklärte im Juni 2026, die tarifarischen Grundlagen müssten gemeinsam mit den Krankenversicherern rasch ausgearbeitet werden, damit die schweizweite Kostenübernahme per 1. Januar 2027 tatsächlich umgesetzt werden könne.

Für Apotheken ist dies ein kritischer Punkt. Eine neue Dienstleistung ist wirtschaftlich nur tragfähig, wenn die Vergütung den tatsächlichen Personal- und Infrastrukturaufwand angemessen berücksichtigt.

Wird lediglich der eigentliche Einstich bezahlt, nicht aber die fachlich notwendige Vor- und Nachbereitung, droht eine Unterfinanzierung. Eine zu komplizierte Abrechnung könnte wiederum den administrativen Aufwand erhöhen und kleinere Apotheken vom Angebot ausschliessen.

Der Tarif entscheidet somit mit darüber, ob die Reform im Alltag zu einem flächendeckenden Impfangebot führt oder hauptsächlich von grösseren, bereits gut ausgestatteten Betrieben umgesetzt werden kann.

Neue Chancen – aber kein Selbstläufer

Für Apotheken eröffnet die Neuregelung mehrere Chancen. Impfungen können zu einem sichtbaren Bestandteil des Dienstleistungsportfolios werden und die Wahrnehmung der Apotheke als Gesundheitszentrum stärken.

Gleichzeitig lassen sich Impfangebote mit weiteren Leistungen verbinden, etwa mit:

  • Impfpasskontrollen,
  • Reise- und Präventionsberatungen,
  • saisonalen Gesundheitskampagnen,
  • Beratungen zu Risikofaktoren,
  • oder der strukturierten Ansprache älterer und chronisch kranker Personen.

Auch wirtschaftlich kann eine angemessen vergütete Impfleistung interessant sein. Anders als der klassische Medikamentenverkauf basiert sie unmittelbar auf pharmazeutischer Fachkompetenz und persönlicher Betreuung.

Sie verlangt jedoch Investitionen. Apotheken benötigen geeignete Beratungs- und Impfräume, geschultes Personal, klare Notfallprozesse, ausreichende Zeitfenster, eine zuverlässige Dokumentation und eine angepasste Lager- und Terminplanung.

Hinzu kommt die Kommunikation mit der Kundschaft. Viele Versicherte werden zunächst nicht wissen, welche Impfungen übernommen werden, ob sie einen Termin benötigen oder welche Kosten trotz Franchisebefreiung verbleiben.

Die Apotheke wird deshalb nicht nur impfen, sondern auch die neue Regelung erklären müssen.

Was Apotheken jetzt vorbereiten sollten

Bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2027 bleibt nur ein begrenztes Zeitfenster. Betriebe, die Impfungen neu aufnehmen oder ausbauen möchten, sollten ihre Voraussetzungen frühzeitig prüfen.

Im Zentrum stehen insbesondere:

Bewilligung und Qualifikation: Sind die erforderlichen kantonalen Bewilligungen, Fähigkeitsausweise und Notfallzertifikate vorhanden und gültig?

Räumliche Voraussetzungen: Steht ein geeigneter Bereich zur Verfügung, der Diskretion, Hygiene und eine angemessene Nachbeobachtung ermöglicht?

Personalplanung: Welche Mitarbeitenden führen Impfungen durch, und wie werden diese Zeitfenster in den Offizinalltag integriert?

Dokumentation und Abrechnung: Sind die Systeme bereit, um Impfberatung, Impfstoff, Leistung und Versicherungsdaten korrekt zu erfassen?

Notfallmanagement: Sind Notfallmaterial, Abläufe und Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt und regelmässig geschult?

Kommunikation: Wie werden Kundinnen und Kunden über Angebot, Anspruchsvoraussetzungen, Selbstbehalt und Terminmöglichkeiten informiert?

Wer erst Ende 2026 mit diesen Vorbereitungen beginnt, könnte Mühe haben, die neuen Möglichkeiten vom ersten Tag an vollständig zu nutzen.

Ein gesundheitspolitischer Meilenstein mit Bewährungsprobe

Die Aufnahme pharmazeutischer Impfleistungen in die Grundversicherung ist ein bedeutender Schritt für den Berufsstand. Er bestätigt, dass Prävention nicht ausschliesslich in Arztpraxen stattfinden muss und dass die Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker gezielter eingesetzt werden sollen.

Der Entscheid allein garantiert jedoch noch keine erfolgreiche Umsetzung. Entscheidend werden ein fairer Tarif, praktikable Abrechnungsprozesse, ausreichend qualifiziertes Personal und möglichst harmonisierte kantonale Rahmenbedingungen sein.

Gelingt dies, könnte der 1. Januar 2027 zu einem Wendepunkt werden: von der Apotheke als gelegentlichem zusätzlichem Impfort hin zu einer dauerhaft etablierten Säule der Schweizer Impfversorgung.

Für die Apotheken bedeutet das mehr Verantwortung, mehr Sichtbarkeit und die Chance, ihren Platz in der medizinischen Grundversorgung weiter auszubauen.

Kompakt

Ab dem 1. Januar 2027 können berechtigte Apothekerinnen und Apotheker prophylaktische Impfungen und die dazugehörige Beratung zulasten der Grundversicherung durchführen. Das Angebot richtet sich grundsätzlich an Personen ab 16 Jahren und bleibt an die gesetzlichen sowie kantonalen Voraussetzungen gebunden. Die Impfleistungen sind bereits seit 2026 von der Franchise befreit; der Selbstbehalt bleibt bestehen. Noch offen beziehungsweise in Ausarbeitung sind insbesondere die konkreten Tarife und Abrechnungsmodalitäten. Die kantonalen Regelungen zur Impfberechtigung werden durch den Bundesentscheid nicht aufgehoben.

Referenzen
  1. Eidgenössisches Departement des Innern (EDI). Impfungen in Apotheken sollen ab 2027 von der Grundversicherung übernommen werden. Medienmitteilung vom 13. Juni 2026.
  2. Bundesamt für Gesundheit (BAG). Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Franchisebefreiung für empfohlene Impfungen. Bern, 2025/2026.
  3. pharmaSuisse. pharmaSuisse begrüsst EDI-Entscheid: Impfungen in Apotheken sollen ab 2027 von der Grundversicherung übernommen werden. Medienmitteilung, Juni 2026.
  4. pharmaSuisse. Impfen und Impfberatung in der Apotheke. Fachinformationen für Apothekerinnen und Apotheker.
  5. Bundesamt für Gesundheit (BAG). Schweizerischer Impfplan 2026.
  6. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), insbesondere Art. 12a (Schutzimpfungen).
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10).
  8. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102).
  9. pharmaSuisse. Fakten & Zahlen – Dienstleistungen der Schweizer Apotheken. (aktuelle Ausgabe 2026).
  10. Bundesamt für Gesundheit (BAG). Nationale Strategie zu Impfungen (NSI). Bern.
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Verena Wegener

Autorin/Autor bei Dispensio.

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